Förderverein
Thüringenkolleg Weimar
Fassung vom 7. Mai 2015
Satzung (Abschrift)
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Thüringenkolleg Weimar “.
(2) Er hat seinen Sitz in Weimar und führt nach der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Weimar den Zusatz „e.V.“.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins/ Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung durch die ideelle und materielle Förderung der Tätigkeit des Thüringenkollegs Weimar.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt damit nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.
Dies bedeutet im Besonderen:
a) Förderung pädagogischer Maßnahmen durch die Ergänzung und Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln, sowie die Vervollkommnung der Kollegeinrichtung, soweit diese Aufgaben nicht oder nicht vollständig durch den Schulträger gedeckt werden können.
b) Förderung der bildungs- und gesellschaftspolitischen Ziele des Kollegs, Ausbau der städtischen sowie der regionalen Zusammenarbeit mit Kultur- und Bildungseinrichtungen sowie der Wirtschaft,
Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit des Kollegs.
c) Förderung von Arbeitsgemeinschaften, Veranstaltungen, Ausstellungen, wissenschaftlichen und künstlerischen Projekten des Kollegs.
d) Aufnahme und Förderung von Kontakten zu Kollegs bzw. Bildungseinrichtungen im deutschsprachigen europäischen Raum mit Blick auf Standort und Bedeutung des Kollegs in der Kulturlandschaft um die Stadt Weimar und den Kreis Weimarer Land.
e) Pflege der Beziehungen des Kollegs zu seinen ehemaligen Kollegiaten
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche oder juristische Personen des öffentlichen Rechts werden, die interessiert und bereit sind, den Verein bei der Erreichung seiner Zwecke zu unterstützen.
Die Anerkennung der Satzung ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft.
(2) Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er teilt die Entscheidung dem Bewerber schriftlich mit.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch vorausgegangene dem Vorstand gegenüber abgegebene schriftliche Kündigung mit einmonatiger Frist zum Ende des Geschäftsjahres,
b) durch Ausschluss aus dem Verein durch Beschluss des Vorstandes mit schriftlicher Begründung bei Verstoß gegen den Zweck des Vereins nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes,
c) durch Ausschluss bei einem Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren,
d) durch den Tod des Mitgliedes
e) durch Auflösung der juristischen Person.
Gegen den Ausschlussbeschluss ist schriftlicher Einspruch innerhalb von einem Monat beim Vorstand zulässig. Über den Ausschluss entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.
§4 Vereinsvermögen
(1) Die Mittel, die dem Verein zur Verfügung stehen, sind:
- die Beiträge der Mitglieder
- Zuwendungen, Schenkungen, Spenden,
- Einnahmen, besonders aus Veranstaltungen(z.B. kultureller Art) und Zinserträgen.
(2) Die finanziellen Mittel werden auf einem Konto geführt.
(3) Beiträge und Spenden dürfen nach Abzug der Geschäftskosten nur für die unter §2 genannten Aufgaben verwendet werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist dem Ermessen der ‘Mitglieder anheim gestellt. Um den Bestand und die Tätigkeit des Vereins zu gewährleisten, wird durch die Mitgliederversammlung ein jährlicher Mindestbetrag festgelegt, über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 1. März eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten.
§6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das entsprechend § 8, Absatz 3 dieser Satzung zu unterzeichnen ist.
§7 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegt es,
a) die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins zu bestimmen,
b) den Vorstand und zwei Kassenprüfer/innen zu wählen,
c) den Jahresbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer/innen
entgegen zu nehmen, sowie den Vorstand zu entlasten,
d) die Höhe des von den Mitgliedern zu entrichtenden Mindestbeitrages festzusetzen,
e) über Satzungsänderungen zu beschließen,
f) über Anträge und Vorschläge der Mitglieder zu entscheiden.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor Beginn durch den Vorstand schriftlich zu laden.
Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.
Die Schriftform kann durch elektronische Form im Sinne des § 126 Abs. 3 BGB ersetzt werden, wenn das Mitglied eine Adresse angegeben und dieser Form der Kommunikation zugestimmt hat. Einer elektronischen Signatur im Sinne des § 126a Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Signaturgesetz bedarf es zur Wirksamkeit der Ladung nicht.
(3) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangt.
(4) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Bei Änderungen des Vereinszwecks oder der Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
Sie beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens acht Tage vorher beim Vorstand schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden.
Beabsichtigte Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Wahlen und Abstimmungen sind auf Antrag anwesender Mitglieder geheim durchzuführen. Stehen zwei oder mehr Kandidat/inn/en zur Wahl ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Abstimmungen haben einzeln zu erfolgen, sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt.
Gewählt ist der/die Bewerber/in, der/die mehr als 50% der Stimmen erhält. Andernfalls ist/sind weitere Wahlgänge erforderlich.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der Satzung.
(2) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in und einem/einer Beisitzer/in.
(3) In Rechtsangelegenheiten wird der Verein vom Vorstandsvorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt, Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(5) Bei Rücktritt des Vorstandes oder Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes führt der alte Vorstand die Geschäfte weiter, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat.
(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist durch den/die Vorsitzende/n einzuberufen, wenn die Hälfte seiner Mitglieder dies verlangt.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) Die Vorstandssitzungen sind öffentlich.
§9 Auflösung des Vereins
(1) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann vom Vorstand gestellt oder wenigstens von der Hälfte der Mitglieder schriftlich bei dem/der Vorsitzenden eingebracht werden. Dieser hat den Antrag mindestens einen Monat vor Anberaumung der Mitgliederversammlung sämtlichen Mitgliedern schriftlich bekannt zugeben.
(2) Für die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
(3) Beschlüsse über die Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Amtsgericht zur Eintragung anzumelden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vereinsvermögen an den Träger des Thüringenkollegs Weimar mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden..
§10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in Kraft.
(Weimar, den 11.09.1996)